Unser Schulelternbeirat

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!

 

Es ist definitiv nicht selbstverständlich, dass Eltern und Kollegium so gut zusammenarbeiten wie hier bei uns an der Schule. Ich kenne zahlreiche Schulen, die uns darum beneiden!

 

Durch unsere Elternpräsenz bei den Konferenzen, unsere Bereitschaft, mit zu diskutieren, Vorschläge zu machen und Vorschläge aufzugreifen und zu helfen, wo Hilfe gebraucht wird, haben wir gezeigt, dass es uns ernst ist mit unserem Engagement.

Dass es uns wichtig ist, was in der Schule passiert und dass wir bereit sind, etwas für die Schule und unsere Kinder zu tun.

Und wir haben Erfolg damit. Die Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern und vor allem die mit der Schulleitung ist im Laufe der Jahre immer besser geworden. Wir werden zu allen Veranstaltungen eingeladen und darüber informiert. Wir sind inzwischen eine gleichberechtigte Institution, wir gehören zum Schulleben dazu. Für die meisten Lehrer sind wir sozusagen eine Selbstverständlichkeit. (Und das war nicht immer so!)

 

Nun meine Herzensangelegenheit:

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie sich zur nächsten Schulelternbeiratswahl aufstellen lassen.

Ich kenne viele Eltern die sagen: „Ich würde gerne in den SEB, habe aber keine Zeit.“

Viele von uns sind nebenbei noch berufstätig und haben diverse andere Verpflichtungen aber wenn man arrangiert ist und man viele „Schultern“ hat, kann man vieles gemeinsam erreichen. Wir nehmen gerne jeden mit, der sich aktiv am Schulleben interessiert ist und motiviert mitmachen möchte. Wir freuen uns über ihre Besuche bei unseren Elternabenden und Elternkaffees und können immer „helfende Hände“ gebrauchen.

Auch wenn sie nicht in den SEB gewählt werden oder dies nicht unbedingt möchten, gibt es viele Möglichkeiten sich anderweitig zu arrangieren. Vielleicht haben sie Lust in der Arbeitsgruppe „Mittagessen“ oder „Medienkompetenz“ mit zuarbeiten?         Sprechen sie mich gerne einfach mal an.

 

Unterstützen sie die Schule ihres Kindes!

 

Leider ist die Resonanz von Elternseite trotz unserer intensiven Informationen noch immer, sagen wir mal, suboptimal. Hier gibt es sicher noch einiges zu verändern und verbessern.   Wir brauchen motivierte Eltern, die auch auf lange Sicht am Schulleben Ihrer Kinder interessiert sind!

Haben Sie keine Angst, trauen Sie sich!               Lassen sie sich zur nächsten Wahl aufstellen. Liebend gerne würden wir noch das ein oder andere Elternteil mit Migrationhindergrund in unsere Reihe haben, um noch besser spezielle Themen bearbeiten zu können.

Abschließend möchte ich mich bei Ihnen allen bedanken für die gute Zusammenarbeit, die vielen Ideen und die tatkräftige Unterstützung.

Und natürlich für Ihre Aufmerksamkeit!

 

Der SEB und das Schulgesetz

 

Als Mitglieder des Schulelternbeirats haben wir die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Wir beraten die Schulleitung und das Kollegium, unterstützen sie, geben Anregungen, erarbeiten Vorschläge und werden aktiv zu allen Themen, die uns und den Eltern wichtig erscheinen.

Der SEB setzt sich derzeit an unserer Schule aus 7 Mitgliedern und ihren Stellvertretern zusammen, die auf Schulebene von den Klassenelternsprechern und -vertretern sowie den zwei gewählten Wahlvertretern jeder Klasse gewählt wurden.

Die aktuelle Namensliste finden Sie oben als Dowload.

 

Wie sind wir zu erreichen?

  • Per E-Mail an den SEB-Vorsitzende/n
  • Per Telefon
  • Es besteht auch die Möglichkeit im Schulsekretariat eine schriftliche Nachricht für den SEB zu hinterlassen.

 

 

SEB-Sitzungen

 

Wir treffen uns mindestens einmal im Halbjahr zu einer Sitzung, arbeiten in Arbeitsgruppen des SEB und der Schule, senden Vertreter/innen in Fachkonferenzen, nehmen an der Gesamtkonferenz  teil und senden Vertreter/innen in den Schulausschuss und den Schulbuchausschuss.

 


 

Unsere Arbeit

 

Wir treffen uns, wenn gewünscht zu einem Gesprächskreis mit denKlassenelternsprecher/innen und veranstalten in lockerer Folge Informationsabende für alle Eltern zu verschiedenen Themen.

Dazu gehören die Elterninformationsabende,

wie der Elternabend „ Soziale Netzwerke und ihre Datenverarbeitung“ vom 5. Juni2013 oder - was uns besonders gefreut hat, die Elternfortbildung vom 13.09.2013 „Gewählt- was nun?“ zu dem wir alle Elternvertreter der Verbandsgemeinde Puderbach eingeladen haben.

Wir waren bei den Begrüßungsabenden der neuen 5. Klässler dabei und haben bei den Wahlabenden für die Klassenelternvertretungen über Elternarbeit informiert.

Dieses Jahr werden wir erstmalig für die Eltern der neuen 5.Klässler am 1. Schultag einen Begrüßungskaffee anbieten. Dieser „Versuch“ wurde gewünscht und angeregt und von uns gerne umgesetzt.

Seit vielen Jahren organisiert der SEB den Kuchenverkauf am „Tag der offenen Tür“. Sowie an diversen anderen Veranstaltungen.

Wir stehen in regelmäßigem Kontakt zur Schülervertretung und haben immer ein offenes Ohr für ihre Wünsche und Probleme. Gerne unterstützen wir sie bei ihren Aktivitäten.

So wie wir auch den Förderverein bei allen Veranstaltungen, wie beispielsweise den Sommerfesten, unterstützen.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Im Schulgesetz sind dafür drei Formen Vorgesehen:

 

- Anhörung


– Benehmen


– Einvernehmen



Anhörungbedeutet, dass der SEB eine Stellungnahme abgibt, die die Schule bei der Entscheidungsfindung einbeziehen muss. Es besteht allerdings keine Verpflichtung der Schule, dem Votum des SEB zu folgen.

Hier geht es um Themen wie z.B. Veränderungen des Schulgebäudes, Anträge an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Fragen der Schülerbeförderung, Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, Festlegung der beweglichen Ferientage.

Benehmen heißt, die Schule muss sich intensiv mit den Argumenten des SEB auseinandersetzen und es erfolgt ein gezieltes Hinarbeiten auf eine Einigung. Hierzu gehören z.B. Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen und der außerschulischen Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen, die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen und die Aufstellung der Hausordnung.

Einvernehmenbedeutet Zustimmung, d.h., dass die Schulleitung nur mit Einverständnis des SEB entscheiden darf. Wird keine Einigung erzielt, ist der Schulausschuss gefordert, eine Entscheidung herbeizuführen. Hierzu gehören Themen wie beispielsweise Abweichungen von der Stundentafel, Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten und grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

 

Und das steht im Gesetz:


Schulgesetz (SchulG)


§40 Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

  1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
  5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
  6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
  7. der Festlegung der beweglichen Ferientage.

(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

  1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
  2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  5. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
  6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  7. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
  8. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
  9. die Aufstellung der Hausordnung.

(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
  2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
  3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
  8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

§ 41

Errichtung eines Schulelternbeirates

(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. (...)

(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat.

(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Sie oder er vertritt den Schulelternbeirat gegenüber der Schule.

(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Der Schulelternbeirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen.

(...)

(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.